488
qierbe geplagt, machte er die Wagenlaternen auf und fand, daß
beibe mit Tabak gefüllt waren. Neuer Schreck! Diesmal lub sich
aber das Unwetter auf den armen Kutscher ab, der durch das
Beispiel der Frau Professorin verleitet, sich für einige Groschen
Tabak in Bremen gekauft und biesen glücklich bis Thüringen in
den Wagenlaternen verborgen hatte. Was half aber alles
Schelten und alles Jammern, kurz, der Herr Professor mußte
zahlen. Nachbem auch dieser Kelch geleert war, fuhren unsere
Reisenben der Heimat wieber zu. Die Freube des Wiebersehens
ließ allen Schmerz und Ärger vergessen. Glücklich hielt der Wagen
vor der Tür des Professors: aber das Kutschkästchen mar zum
Entsetzen der Professorin leer, der Kaffeesack war verschwunden.
Was war bamit geschehen? Die Frau Professorin wagte nicht ba-
nach zu fragen und hat es nie erfahren.
Der Herr Professor hatte ohne Wissen und Willen seiner Ge-
mahlin den unglückseligen Kaffeesack bei seinem Freunbe in Göttin-
gen zurückgelassen.
O. Förster. Aus Lieger u. Wohlrabe: Deutsches Lesebuch.
190. Der preußisch-deutsche Zollverein.
Nach dem Aufhören der Kontinentalsperre erfolgte ein massen-
haftes Einströmen englischer Waren nach Deutschland». Das ba-
durch erzeugte Bebürfnis eines wirksamen Schutzes der nationalen
Inbustrie veranlaßte die deutschen Fabrikanten, sich mit einem
gemeinsamen Gesuch um Herstellung eines solchen Schutzes an den
Bunbestag zu wenben. Dieser Schritt blieb ohne Erfolg. In-
zwischen hatte die preußische Regierung für ihre Staaten ein ge-
mäßigtes Schutzzollsystem eingeführt (1818). Dabei ergab es sich
als ein großer Übelstanb, daß wegen des Abstanbes der westlichen
von den östlichen Provinzen zwei verschobene Zollgebiete nötig
würden, was natürlich unverhältnismäßige Kosten verursachte.
Die preußische Regierung bot daher alles auf. um durch eine Zoll-
einigung mit anberen Staaten diese Lücke auszufüllen. Es ge-
lang ihr, die beiben Hessen bafür zu gewinnen (1828 und 1831).
Gleichzeitig waren anbere, ähnliche Vereine in der Bilbung be-
griffen, ein sllbbeutscher zwischen Bayern, Württemberg, den beiben
Hohenzollern und der „Mittelbeutsche Hanbelsverein" (Sachsen.
Hannover, Braunschweig usw.). Enblich trat 1834 der große
„Preußisch-Deutsche Zollverein" ins Leben, der außer Preußen,
den anhaltinischen Länbern und den beiben Hessen auch Sachsen,
Bayern, Württemberg, die thüringischen Staaten in sich schloß,
dem später auch Nassau, Baden, Frankfurt, Luxemburg, Braun-
schweig beitraten, so daß er im Jahre 1842 ein Gebiet von
8245 Quabratmeilen mit 28^2 Millionen Einwohnern umfaßte.
Die Zollschranken zwischen biesen Länbern fielen: alle Erzeugnisse
des einen Landes (mit alleiniger Ausnahme von Bier und
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107
Der Konsul darf seine Tätigkeit erst dann beginnen, wenn
er die Genehmigung oder das Erequatur (d. h. er vollziehe) dazu
hat. Die Ernennung der Konsuln ist Sache des Kaisers. Die
Konsuln sind also Reichsbeamte.
Von der Tüchtigkeit unserer Gesandten und Konsuln im
Auslande hängt oft unser gutes Verhältnis zu der betreffenden
Macht ab. Diese Stellung ist daher eine äußerst wichtige und
wird nur mit den tüchtigsten Leuten beseht.
53. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
(Vom 16. April 1871.)
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord-
deutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine
Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit
der Eroßherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main be-
legenen Teile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen
Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben
gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen
Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich
führen und wird nachstehende Verfassung haben.
I. Bundesgebiet.
Artikel 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten
Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen. Württemberg. Baden.
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-
Strelitz, Oldenburg. Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg. Sachsen - Koburg - Gotha. Schwarzburg - Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen, Anhalt, Waldeck, Reuß älterer Linie,
Reuß jüngerer Linie. Schaumburg-Lippe, Lippe. Liibeck, Bremen
und Hamburg.
Ii. Reichsgesetzgebnng.
Artikels Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich
das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Ver-
fassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landes-
gesetzen vorgehen.
Artikel 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan,
Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen
Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen
Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Er-
werbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger-
rechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter
denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch
in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben
gleich zu behandeln ist.
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Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
55
Lothringen je 3, Mecklenburg und Braunschweig je 2 Stimmen in:
Bundesrat. Die übrigen Staaten sind mit je einer Stimme ver-
treten. Der Bundesrat besteht also aus 61 Mitgliedern. Er be-
schließt über die Vorlagen sür den Reichstag und über dessen Be-
schlüsse, über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
Verwaltungsvorschläge und Einrichtungen und über die bei der Aus-
führung der Reichsgesetze hervortretenden Mängel. Für die einzelnen
Verwaltungszweige hat der Bundesrat 8 Ausschüsse gebildet:
1. für Landesheer und Festungen,
2. für Seewesen,
3. für Zoll- und Steuerwesen,
4. für Handel und Verkehr,
5. für Eisenbahn, Post und Telegraphen,
6. für Justizwesen,
7. sür Rechnungswesen,
8. für die auswärtigen Angelegenheiten. In ihm führt Bayern
den Vorsitz.
Jedes Mitglied des Bundesrates muß im Reichstage jederzeit
gehört werden. Der Bundesrat wird zu seinen Sitzungen vom
Kaiser, in dessen Vertretung vom Reichskanzler berufen. Außerdem
muß er zusammentreten, wenn ein Drittel (21) der Mitglieder es
verlangt. Den Vorsitz führt der Reichskanzler. Er kann jedes
andere Mitglied mit seiner Vertretung beauftragen.
d) Der Reichstag.
Der Reichstag besteht aus 397 Mitgliedern. Hiervon ent-
senden: Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17,
Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar,
Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Meiningen und
Sachsen-Koburg-Gotha je 2 Abgeordnete, Elsaß Lothringen 15 Ab-
geordnete, die übrigen Staaten je einen Abgeordneten.
Die Wahl der Reichstagsabgeordneten erfolgt nach dem
direkten, gleichen, allgemeinen und geheimen Wahlrecht. Die Reichs-
tagsabgeordneten bekommen nach dem Gesetze vom 21. Mai 1906
Anwesenheitsgelder im Gesamtbeträge von 3000 N fürjedes Mitglied.
Hiervon werden am 1. Dezember 200 M, am 1. Januar 300 M, am
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Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
126
Viii. Das Deutsche Reich.
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung
im Art. 46*), und die Herstellung von Land- und Wasser-
straßen im Interesse der Landesverteidigung und des all-
gemeinen Verkehrs;
10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Art. 52;2)
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche
Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;
14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den
Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehr-
heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze
erforderlich und ausreichend.
Bundesrat.
Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit-
glieder des Bundes, unter welchem die Stimmführung sich in der
Weise verteilt, daß Preußen
mit den ehemaligen Stimmen von Han-
nover, Kurhessen, Holstein, Nassau und
Frankfurt...........................17 Stimmen
führt,
Bayern ....
Sachsen ....
Württemberg. . .
Baden.............
Elsaß-Lothringen .
Hessen............
Mecklenburg-Schwerin
6
4
4
3
3
3
2
y Das Reich hat jedoch auch Bayern gegenüber nur das Recht, im
Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Aus-
rüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
y Dem Reiche steht ausschließlich die Gesetzgebung zu über die Vor-
rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An-
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxewesen u. a.
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
53
6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mecklenburg-
Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Sachsen-Weimar;
5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt;
7 Fürstentümer: Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz-
burg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie,
Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold;
3 freie Reichsstädte: Hamburg, Lübeck, Bremen und
ein Reichsland: Elsaß-Lothringen.
Bundesgebiete im Sinne der Reichsversassung sind nicht die
Kolonien: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwest- und Deutsch-Ost-
afrika, Kaiser-Wilhelmsland, Bistnarck-Archipel, Salomons- und
Marschallsinseln, Marianen- und Palau-Jnseln, Deutsch-Samoa
und Kiautschou. Die Kolonien unterstehen direkt der Regierung des
Kaisers. Das Deutsche Reich ohne die Kolonien ist 54 074 306 qkm
groß, nächst Rußland also der größte Staat Europas. Die Ein-
wohnerzahl beläuft sich auf rund 68 Millionen Personen; davon
sind 33500 000 Personen männlich, 34500 000 Personen weiblich.
Von dieser Einwohnerzahl sprechen mehr als 63 Millionen die
deutsche Sprache. Annähernd 5 Millionen sind anderssprachig, da-
von 4000 000 Polen. Die Bevölkerung des Deutschen Reiches
weist etwa 43 000 000 Evangelische, 24500000 Katholiken und
500 000 Juden auf.
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches,
a) Reichsbürger.
Das Deutsche Reich ist eine von den einzelnen Staaten los-
gelöste selbständige Rechtspersönlichkeit. Es hat also eine besondere
Gesetzgebung nach dem Grundsätze: „Reichsrecht bricht Landesrecht,"
eigene Regierungsorgane (Kaiser, Reichskanzler, Bundesrat, Reichs-
tag) und eigene Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Alle Inländer
der deutschen Bundesstaaten besitzen die deutsche Reichsangehörigkeit.
Alle Reichsangehörigen haben als Deutsche gleiche Behandlung zu
beanspruchen. Jeder Deutsche kamt in jedem Bundesstaate ein Ge-
werbe betreiben, Grundstücke erwerben und Ämter bekleiden. Jeder
Deutsche hat Anspruch auf den Schutz des Reiches. Auch im Aus-
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Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
124
Viii. Das Deutsche Reich.
für jedes Jahr im voraus veranschlagt und aus den Staatshaus-
haltsetat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen
nur, soweit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder
durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.
Art. 101. In betreff der Steuern dürfen Bevorzugungen
nicht eingeführt werden.
Art. 103. Die Ausnahme von Anleihen für die Staatskasse
findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der
Übernahme von Garantien zu Lasten des Staats.
Art. 104. Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Ge-
nehmigung der Kammern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden von
der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine
Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich
einer Übersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen
der Oberrechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den
Kammern vorgelegt.
9. Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches
vom 16. April 1871.
Bundesgebiet.
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen
mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz,
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz-
burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und
aus dem Reichslande Elsaß-Lothringen.
Reichsges etzgebung.
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das
Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Ver-
fassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landes-
gesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche
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Dänemark.
301
steinischen versammelt, als Peter 3 selbst vom russischen
Throne gestürzt ward, worauf Katharina 2 den Frieden mit
Dänemark herstellte.
540.
Christian 7.
Um aber den verjährten Zwist zwischen den Herzogen
von Holstein und der Krone Dänemark zu beseitigen, be-
wirkte unter Christians 7 Regierung (1766 —1808) Ka-
tharina 2 die Ausgleichung, daß ihr Sohn, der Großfürst
Paul und Erbe der Holsteinischen Länder seines Vaters,
seine sämmtlichen Besitzungen in Holstein an die Krone Dä-
nemark überlassen, und diese dagegen dem Großfürsten vie
Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst ab-
treten sollte. Dieser Tausch ward nach erreichter Volljäh-
rigkeit des Großfürsten (1773) bestätigt, so daß seit dieser
Zeit ganz Holstein und Schleswig zu Dänemark ge-
hörten. Dagegen schenkte Paul das ihm zugefallene Olden-
burg und Delmenhorst (welches 1776 vom teutschen
Kaiser zum Herzogthume erhoben ward,) der jüngern
Gottoepischen Linie, dem Fürsibischoffe von Lübeck. Der
Hauptgewinn von diesem Tausche war, daß endlich die
Streitigkeiten zwischen den verschiedenen holsteinischen Linien
mit den Königen von Dänemark, welche mehrere Jahrhun-
derte hindurch gedauert hatten, beigelegt wurden.
Mit schnellem Glücke war in den ersten Regierungs-
jahren Christians 7 sein Leibarzt, Struensee, begün-
stigt von der Königin Mathilde, zum allgewaltigen Minister
aufgestiegen; ein Mann von ausgezeichneten Talenten und
rastloser Thätigkeit, aber mit zu weniger Umsicht der Ver-
hältnisse und ohne Festigkeit des Charakters, so daß er durch
seine durchgreifenden Maasregeln in der Verwaltung den
dänischen Adel, durch seine Geringschätzung den Soldaten-
stand, und durch die Aufführung von Schauspielen an den
Sonntagen die Geistlichkeit gegen sich erbitterte. Er fiel,
mit seinem Freunde, dem Grafen Brand, auf dem Blut-
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Extrahierte Personennamen: Peter Katharina Christian Christians Paul Paul Christians Struensee
Siebenter Zeitraum.
letztem er die spanischen Niederlande versprach, und der
Herzog von B rann schweig-Wo Isenbüttel. Die im
Aufstande begriffenen Ungarn unterstützte Frankreich gegen
Leopold.
Bald begann der Kampf in Italien, Teutschland,
in den Niederlanden und in Spanien. Philipp,5
ging, von den Franzosen eingeführt, in Angemessenheit zu
dem Testamente Karls 2, im December 1700 nach Spa-
nien; der Erzherzog Karl (als König von Spanien
Karl 3) erschien aber erst 1704 in Portugal, um von dort
aus, unterstützt durch die Engländer, in Spanien vordringen
zu können.
Oestreich, zu diesem vorausgesehenen Kampfe nicht ge-
rüstet, wahrend Ludwig 14 sein stehendes, schlagfertiges und
sieggewohntes Heer aufzustellen vermochte, sandte den Her-
zog Eugen mit 32,000 Oestreichern (Mai 1701) nach Ita-
lien, wo er die erledigten Reichslehen, haupisach-
lich Mailand, in Besitz nehmen sollte. Er drang von
Roveredo aus vor und schlug den Fremont, der unter Ca-
tinat stand, bei Carpi, an der-Etsch, unweit Verona
(7 Jul. 1701); den V illeroi bei Chiari im Brcsciani-
schen (1 Sept. 1701), und nahm den letzten in Cremona
(1 Febr. 1702) gefangen. Da trat Vendóme an Ville-
roi's Stelle; Philipps erschien selbst in Italien, und
Vendóme schlug die Kaiserlichen unter Visconti bei Vit-
toria unweit Reggio (26 Jul. 1702), zögerte aber nur zu
lang, in Tyrol einzubrechen.
In Teutsch land besetzte der Churfürst von
Bauern (8 Sept. 1702) Ulm; der römische König, Jo-
seph, eroberte (10 Sept. 1702) Landau; die Franzosen
entrissen aber den Teutschen diese Festung (16 Nov.), nach-
dem Tallard am Flusse Speyerbach, unweit Speyer,
(44 Nov. 1702) den Erbprinzen von Hessen (nachmaligen
König von Schweden) geschlagen hatte. Der Churfürst von
Bayern wagte zwar einen Einfall in Tyrol; allein er reizte
durch drückende Kriegsstcuern die Tyroler zur Selbstbewaff-
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Extrahierte Personennamen: schweig-Wo_Isenbüttel Leopold Leopold Karls Karl_( Karl Karl Karl Oestreich Ludwig Ludwig Eugen Eugen Roveredo Carpi Chiari Philipps Philipps
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Italien Teutschland Niederlanden Spanien Karls Spanien Portugal Spanien Ita- Mailand Verona Cremona Italien Tyrol Ulm Landau Speyerbach Speyer Hessen Schweden Bayern Tyrol
120
Siebenter Zeitraum.
fein ältester Sohn Joseph l, ein thätiger und unterneh-
mender Fürst, auf dem Throne folgte. Sein Bruder Karl
landete in Barcellona, und unterwarf sich Cataloni eu und
Navarra (1705); auch sah er (Jun. 1706) auf kurze
Zeit Madrid, mußte aber hier seinem Gegner bereits nach
einigen Monaten (Sept.) weichen. — In Italien siegte
Eugen über V-ndome bei A g navello im Mailandischen
(16 Aug. 1705); und Marlbouroughs und des hollän-
dischen Generals Owerkerken großer Sieg bei Ramil-
lies in Brabant (23 Mai 1706) über Villeroi und den
Churfürsten von Bayern bewirkte Vendome's Abberufung
aus Italien in die Niederlande, worauf das von den Fran-
zosen belagerte Turin von Eugen entsetzt und die französi-
sche Macht bei Turin (7 Sept. 1706) so geschlagen ward,
daß die Franzosen nach einer Generalcapitnlation (3 Mai
1707) ganz Italien raumen mußten, worauf Mailand,
Neapel und Sardinien von den Oestreichern für den Erz-
herzog Karl erobert, und der Herzog von Savoyen in Pie-
mont hergestellt ward. — In Spanien aber siegte der
Marschall Berwick über die Verbündeten bei Alm an za
in Neucastilien (25 Apr. 1707), und besetzte nach diesem
Siege Aragonien und Valencia.
Desto glücklicher waren die Verbündeten in den Nieder-
landen, obgleich Ludwigs Enkel, der Herzog von Bourgogne,
als Generalissimus der französischen Macht dahin geschickt,
und Vendome ihm untergeordnet ward. Marlbourough
und Eugen erkämpften den Sieg gegen die Franzosen in
den großen Schlachten bei Oudenarde in Flandern (11
Jul. 1708) über Vendome, und bei Malplaquet in
Hennegau (11 Sept. 1709) über Villars. Die niederländi-
schen Festungen sielen in die Hände der Sieger; doch nahm
das Reichsheer, das seit 1707 der Churfürst Georg Lud-
wig von Hannover am Oberrheine befehligte, an diesen Sie-
gen keinen Antheil.
Bei der fortdauernden Verbindung der beiden Wittels-
bachischen Fürsten mit Frankreich, sprach der Kaiser Jo-
seph, mit Zustimmung des Churfürstencollegiums, die schon
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Extrahierte Personennamen: Joseph Karl Karl Cataloni Eugen Eugen Eugen Eugen Karl Karl Ludwigs_Enkel Ludwigs Marlbourough Eugen Georg_Lud-
L22
Siebenter Zeitraum.
verbinden strebte; so fühlte man doch in Europa, und
besonders an dem Hofe zu London zu gut, daß eine solche
riesenhafte Macht auf die gesummten europäischen
Staatsangelegenheiten nachtheilig einwirken, und das ganze
bisherige Gleichgewicht der europäischen Staatskrafte stören
müßte. — England trat also zuerst in den, von dem
gefangenen Tallard zu London eingeleiteten und abgeschlosse-
nen, Friedenspräliminarien (8 Oct. 1711) von der Coalition
gegen Frankreich zurück, auf welche der Friede zu Ut-
recht (13 Apr. 1^3) zwischen Frankreich und England ab-
geschlossen ward. — Dieser Friede sicherte für Philipp 5
den Besitz Spaniens; doch sollten Spanien und Frankreich
nie vereinigt werden; Frankreich erkannte die Nachfolge des
Hauses Hannover in England an; England erhielt Gibraltar,
Minorca und Neuschottland; für Savoyen ward Sicilien,
der königliche Titel, und die Anwartschaft der Nach-
folge in Spanien nach Aussterben des Hauses Anjou be-
stimmt. Die Klugheit des Londner Ministeriums theilte
die schönen Lander Spaniens, um weder das Haus Bour-
von in Spanien, noch das Haus Oestreich in Teutschland
übermächtig werden zu lassen. Denn für Oestreich be-
stimmte der Vertrag von Utrecht die niederländischen
Provinzen (Belgien), Neapel, Mailand und
Sardinien. — Oestreich wollte auf diese Bedingungen
nicht eingehen, und setzte den Krieg allein gegen Frank-
reich fort, fand aber, daß seine Kraft und des teutschen
Reiches Hülfsmacht dem nun von seinen Hauptfeinden be-
freiten Frankreich nicht gewachsen sey, obgleich die großen
Helden, die Ludwigs 14 Namen ehemals furchtbar gemacht
hatten, bereits alle abgeschieden waren, bis auf den Frie-
densstifter Villars, der mit dem Feldherrn Eugen zu
Ra st ad t (6 Marz 1714) den Praliminarvertrag, und zu
Baden in der Schweiz (7 Sept. 1714) den Frieden zwi-
schen Frankreich, dem Kaiser und dem teutschen Reiche auf
die Grundlage des Utrecht er Friedens, doch mit
den nähern Bestimmungen vermittelte, daß Frankreich Kehl,
Freyburg und Breisach räumte, der Kaiser die Acht gegen
Bayern mit) Kölln aufhob, so daß beide Fürsten wieder zu
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