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1. Staats- und Bürgerkunde - S. 488

1910 - Wittenberg : Herrosé
488 qierbe geplagt, machte er die Wagenlaternen auf und fand, daß beibe mit Tabak gefüllt waren. Neuer Schreck! Diesmal lub sich aber das Unwetter auf den armen Kutscher ab, der durch das Beispiel der Frau Professorin verleitet, sich für einige Groschen Tabak in Bremen gekauft und biesen glücklich bis Thüringen in den Wagenlaternen verborgen hatte. Was half aber alles Schelten und alles Jammern, kurz, der Herr Professor mußte zahlen. Nachbem auch dieser Kelch geleert war, fuhren unsere Reisenben der Heimat wieber zu. Die Freube des Wiebersehens ließ allen Schmerz und Ärger vergessen. Glücklich hielt der Wagen vor der Tür des Professors: aber das Kutschkästchen mar zum Entsetzen der Professorin leer, der Kaffeesack war verschwunden. Was war bamit geschehen? Die Frau Professorin wagte nicht ba- nach zu fragen und hat es nie erfahren. Der Herr Professor hatte ohne Wissen und Willen seiner Ge- mahlin den unglückseligen Kaffeesack bei seinem Freunbe in Göttin- gen zurückgelassen. O. Förster. Aus Lieger u. Wohlrabe: Deutsches Lesebuch. 190. Der preußisch-deutsche Zollverein. Nach dem Aufhören der Kontinentalsperre erfolgte ein massen- haftes Einströmen englischer Waren nach Deutschland». Das ba- durch erzeugte Bebürfnis eines wirksamen Schutzes der nationalen Inbustrie veranlaßte die deutschen Fabrikanten, sich mit einem gemeinsamen Gesuch um Herstellung eines solchen Schutzes an den Bunbestag zu wenben. Dieser Schritt blieb ohne Erfolg. In- zwischen hatte die preußische Regierung für ihre Staaten ein ge- mäßigtes Schutzzollsystem eingeführt (1818). Dabei ergab es sich als ein großer Übelstanb, daß wegen des Abstanbes der westlichen von den östlichen Provinzen zwei verschobene Zollgebiete nötig würden, was natürlich unverhältnismäßige Kosten verursachte. Die preußische Regierung bot daher alles auf. um durch eine Zoll- einigung mit anberen Staaten diese Lücke auszufüllen. Es ge- lang ihr, die beiben Hessen bafür zu gewinnen (1828 und 1831). Gleichzeitig waren anbere, ähnliche Vereine in der Bilbung be- griffen, ein sllbbeutscher zwischen Bayern, Württemberg, den beiben Hohenzollern und der „Mittelbeutsche Hanbelsverein" (Sachsen. Hannover, Braunschweig usw.). Enblich trat 1834 der große „Preußisch-Deutsche Zollverein" ins Leben, der außer Preußen, den anhaltinischen Länbern und den beiben Hessen auch Sachsen, Bayern, Württemberg, die thüringischen Staaten in sich schloß, dem später auch Nassau, Baden, Frankfurt, Luxemburg, Braun- schweig beitraten, so daß er im Jahre 1842 ein Gebiet von 8245 Quabratmeilen mit 28^2 Millionen Einwohnern umfaßte. Die Zollschranken zwischen biesen Länbern fielen: alle Erzeugnisse des einen Landes (mit alleiniger Ausnahme von Bier und

2. Staats- und Bürgerkunde - S. 107

1910 - Wittenberg : Herrosé
107 Der Konsul darf seine Tätigkeit erst dann beginnen, wenn er die Genehmigung oder das Erequatur (d. h. er vollziehe) dazu hat. Die Ernennung der Konsuln ist Sache des Kaisers. Die Konsuln sind also Reichsbeamte. Von der Tüchtigkeit unserer Gesandten und Konsuln im Auslande hängt oft unser gutes Verhältnis zu der betreffenden Macht ab. Diese Stellung ist daher eine äußerst wichtige und wird nur mit den tüchtigsten Leuten beseht. 53. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.) Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- deutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Eroßherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Groß- herzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main be- legenen Teile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Artikel 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen. Württemberg. Baden. Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg. Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg. Sachsen - Koburg - Gotha. Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Anhalt, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie. Schaumburg-Lippe, Lippe. Liibeck, Bremen und Hamburg. Ii. Reichsgesetzgebnng. Artikels Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Ver- fassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landes- gesetzen vorgehen. Artikel 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Er- werbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger- rechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

3. Bürgerkunde - S. 55

1915 - Berlin : Parey
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 55 Lothringen je 3, Mecklenburg und Braunschweig je 2 Stimmen in: Bundesrat. Die übrigen Staaten sind mit je einer Stimme ver- treten. Der Bundesrat besteht also aus 61 Mitgliedern. Er be- schließt über die Vorlagen sür den Reichstag und über dessen Be- schlüsse, über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsvorschläge und Einrichtungen und über die bei der Aus- führung der Reichsgesetze hervortretenden Mängel. Für die einzelnen Verwaltungszweige hat der Bundesrat 8 Ausschüsse gebildet: 1. für Landesheer und Festungen, 2. für Seewesen, 3. für Zoll- und Steuerwesen, 4. für Handel und Verkehr, 5. für Eisenbahn, Post und Telegraphen, 6. für Justizwesen, 7. sür Rechnungswesen, 8. für die auswärtigen Angelegenheiten. In ihm führt Bayern den Vorsitz. Jedes Mitglied des Bundesrates muß im Reichstage jederzeit gehört werden. Der Bundesrat wird zu seinen Sitzungen vom Kaiser, in dessen Vertretung vom Reichskanzler berufen. Außerdem muß er zusammentreten, wenn ein Drittel (21) der Mitglieder es verlangt. Den Vorsitz führt der Reichskanzler. Er kann jedes andere Mitglied mit seiner Vertretung beauftragen. d) Der Reichstag. Der Reichstag besteht aus 397 Mitgliedern. Hiervon ent- senden: Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha je 2 Abgeordnete, Elsaß Lothringen 15 Ab- geordnete, die übrigen Staaten je einen Abgeordneten. Die Wahl der Reichstagsabgeordneten erfolgt nach dem direkten, gleichen, allgemeinen und geheimen Wahlrecht. Die Reichs- tagsabgeordneten bekommen nach dem Gesetze vom 21. Mai 1906 Anwesenheitsgelder im Gesamtbeträge von 3000 N fürjedes Mitglied. Hiervon werden am 1. Dezember 200 M, am 1. Januar 300 M, am

4. Bürgerkunde - S. 126

1915 - Berlin : Parey
126 Viii. Das Deutsche Reich. 8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Art. 46*), und die Herstellung von Land- und Wasser- straßen im Interesse der Landesverteidigung und des all- gemeinen Verkehrs; 10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Art. 52;2) 13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehr- heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Bundesrat. Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit- glieder des Bundes, unter welchem die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Han- nover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt...........................17 Stimmen führt, Bayern .... Sachsen .... Württemberg. . . Baden............. Elsaß-Lothringen . Hessen............ Mecklenburg-Schwerin 6 4 4 3 3 3 2 y Das Reich hat jedoch auch Bayern gegenüber nur das Recht, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Aus- rüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. y Dem Reiche steht ausschließlich die Gesetzgebung zu über die Vor- rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An- stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxewesen u. a.

5. Bürgerkunde - S. 53

1915 - Berlin : Parey
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 53 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Sachsen-Weimar; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt; 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- burg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold; 3 freie Reichsstädte: Hamburg, Lübeck, Bremen und ein Reichsland: Elsaß-Lothringen. Bundesgebiete im Sinne der Reichsversassung sind nicht die Kolonien: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwest- und Deutsch-Ost- afrika, Kaiser-Wilhelmsland, Bistnarck-Archipel, Salomons- und Marschallsinseln, Marianen- und Palau-Jnseln, Deutsch-Samoa und Kiautschou. Die Kolonien unterstehen direkt der Regierung des Kaisers. Das Deutsche Reich ohne die Kolonien ist 54 074 306 qkm groß, nächst Rußland also der größte Staat Europas. Die Ein- wohnerzahl beläuft sich auf rund 68 Millionen Personen; davon sind 33500 000 Personen männlich, 34500 000 Personen weiblich. Von dieser Einwohnerzahl sprechen mehr als 63 Millionen die deutsche Sprache. Annähernd 5 Millionen sind anderssprachig, da- von 4000 000 Polen. Die Bevölkerung des Deutschen Reiches weist etwa 43 000 000 Evangelische, 24500000 Katholiken und 500 000 Juden auf. 2. Die Verfassung des Deutschen Reiches, a) Reichsbürger. Das Deutsche Reich ist eine von den einzelnen Staaten los- gelöste selbständige Rechtspersönlichkeit. Es hat also eine besondere Gesetzgebung nach dem Grundsätze: „Reichsrecht bricht Landesrecht," eigene Regierungsorgane (Kaiser, Reichskanzler, Bundesrat, Reichs- tag) und eigene Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Alle Inländer der deutschen Bundesstaaten besitzen die deutsche Reichsangehörigkeit. Alle Reichsangehörigen haben als Deutsche gleiche Behandlung zu beanspruchen. Jeder Deutsche kamt in jedem Bundesstaate ein Ge- werbe betreiben, Grundstücke erwerben und Ämter bekleiden. Jeder Deutsche hat Anspruch auf den Schutz des Reiches. Auch im Aus-

6. Bürgerkunde - S. 124

1915 - Berlin : Parey
124 Viii. Das Deutsche Reich. für jedes Jahr im voraus veranschlagt und aus den Staatshaus- haltsetat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden. Art. 101. In betreff der Steuern dürfen Bevorzugungen nicht eingeführt werden. Art. 103. Die Ausnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Übernahme von Garantien zu Lasten des Staats. Art. 104. Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Ge- nehmigung der Kammern erforderlich. Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden von der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. 9. Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus dem Reichslande Elsaß-Lothringen. Reichsges etzgebung. Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Ver- fassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landes- gesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche

7. Bd. 3 - S. 301

1824 - Frankfurt a. M. Leipzig : Hinrichs
Dänemark. 301 steinischen versammelt, als Peter 3 selbst vom russischen Throne gestürzt ward, worauf Katharina 2 den Frieden mit Dänemark herstellte. 540. Christian 7. Um aber den verjährten Zwist zwischen den Herzogen von Holstein und der Krone Dänemark zu beseitigen, be- wirkte unter Christians 7 Regierung (1766 —1808) Ka- tharina 2 die Ausgleichung, daß ihr Sohn, der Großfürst Paul und Erbe der Holsteinischen Länder seines Vaters, seine sämmtlichen Besitzungen in Holstein an die Krone Dä- nemark überlassen, und diese dagegen dem Großfürsten vie Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst ab- treten sollte. Dieser Tausch ward nach erreichter Volljäh- rigkeit des Großfürsten (1773) bestätigt, so daß seit dieser Zeit ganz Holstein und Schleswig zu Dänemark ge- hörten. Dagegen schenkte Paul das ihm zugefallene Olden- burg und Delmenhorst (welches 1776 vom teutschen Kaiser zum Herzogthume erhoben ward,) der jüngern Gottoepischen Linie, dem Fürsibischoffe von Lübeck. Der Hauptgewinn von diesem Tausche war, daß endlich die Streitigkeiten zwischen den verschiedenen holsteinischen Linien mit den Königen von Dänemark, welche mehrere Jahrhun- derte hindurch gedauert hatten, beigelegt wurden. Mit schnellem Glücke war in den ersten Regierungs- jahren Christians 7 sein Leibarzt, Struensee, begün- stigt von der Königin Mathilde, zum allgewaltigen Minister aufgestiegen; ein Mann von ausgezeichneten Talenten und rastloser Thätigkeit, aber mit zu weniger Umsicht der Ver- hältnisse und ohne Festigkeit des Charakters, so daß er durch seine durchgreifenden Maasregeln in der Verwaltung den dänischen Adel, durch seine Geringschätzung den Soldaten- stand, und durch die Aufführung von Schauspielen an den Sonntagen die Geistlichkeit gegen sich erbitterte. Er fiel, mit seinem Freunde, dem Grafen Brand, auf dem Blut-

8. Bd. 3 - S. 118

1824 - Frankfurt a. M. Leipzig : Hinrichs
Siebenter Zeitraum. letztem er die spanischen Niederlande versprach, und der Herzog von B rann schweig-Wo Isenbüttel. Die im Aufstande begriffenen Ungarn unterstützte Frankreich gegen Leopold. Bald begann der Kampf in Italien, Teutschland, in den Niederlanden und in Spanien. Philipp,5 ging, von den Franzosen eingeführt, in Angemessenheit zu dem Testamente Karls 2, im December 1700 nach Spa- nien; der Erzherzog Karl (als König von Spanien Karl 3) erschien aber erst 1704 in Portugal, um von dort aus, unterstützt durch die Engländer, in Spanien vordringen zu können. Oestreich, zu diesem vorausgesehenen Kampfe nicht ge- rüstet, wahrend Ludwig 14 sein stehendes, schlagfertiges und sieggewohntes Heer aufzustellen vermochte, sandte den Her- zog Eugen mit 32,000 Oestreichern (Mai 1701) nach Ita- lien, wo er die erledigten Reichslehen, haupisach- lich Mailand, in Besitz nehmen sollte. Er drang von Roveredo aus vor und schlug den Fremont, der unter Ca- tinat stand, bei Carpi, an der-Etsch, unweit Verona (7 Jul. 1701); den V illeroi bei Chiari im Brcsciani- schen (1 Sept. 1701), und nahm den letzten in Cremona (1 Febr. 1702) gefangen. Da trat Vendóme an Ville- roi's Stelle; Philipps erschien selbst in Italien, und Vendóme schlug die Kaiserlichen unter Visconti bei Vit- toria unweit Reggio (26 Jul. 1702), zögerte aber nur zu lang, in Tyrol einzubrechen. In Teutsch land besetzte der Churfürst von Bauern (8 Sept. 1702) Ulm; der römische König, Jo- seph, eroberte (10 Sept. 1702) Landau; die Franzosen entrissen aber den Teutschen diese Festung (16 Nov.), nach- dem Tallard am Flusse Speyerbach, unweit Speyer, (44 Nov. 1702) den Erbprinzen von Hessen (nachmaligen König von Schweden) geschlagen hatte. Der Churfürst von Bayern wagte zwar einen Einfall in Tyrol; allein er reizte durch drückende Kriegsstcuern die Tyroler zur Selbstbewaff-

9. Bd. 3 - S. 120

1824 - Frankfurt a. M. Leipzig : Hinrichs
120 Siebenter Zeitraum. fein ältester Sohn Joseph l, ein thätiger und unterneh- mender Fürst, auf dem Throne folgte. Sein Bruder Karl landete in Barcellona, und unterwarf sich Cataloni eu und Navarra (1705); auch sah er (Jun. 1706) auf kurze Zeit Madrid, mußte aber hier seinem Gegner bereits nach einigen Monaten (Sept.) weichen. — In Italien siegte Eugen über V-ndome bei A g navello im Mailandischen (16 Aug. 1705); und Marlbouroughs und des hollän- dischen Generals Owerkerken großer Sieg bei Ramil- lies in Brabant (23 Mai 1706) über Villeroi und den Churfürsten von Bayern bewirkte Vendome's Abberufung aus Italien in die Niederlande, worauf das von den Fran- zosen belagerte Turin von Eugen entsetzt und die französi- sche Macht bei Turin (7 Sept. 1706) so geschlagen ward, daß die Franzosen nach einer Generalcapitnlation (3 Mai 1707) ganz Italien raumen mußten, worauf Mailand, Neapel und Sardinien von den Oestreichern für den Erz- herzog Karl erobert, und der Herzog von Savoyen in Pie- mont hergestellt ward. — In Spanien aber siegte der Marschall Berwick über die Verbündeten bei Alm an za in Neucastilien (25 Apr. 1707), und besetzte nach diesem Siege Aragonien und Valencia. Desto glücklicher waren die Verbündeten in den Nieder- landen, obgleich Ludwigs Enkel, der Herzog von Bourgogne, als Generalissimus der französischen Macht dahin geschickt, und Vendome ihm untergeordnet ward. Marlbourough und Eugen erkämpften den Sieg gegen die Franzosen in den großen Schlachten bei Oudenarde in Flandern (11 Jul. 1708) über Vendome, und bei Malplaquet in Hennegau (11 Sept. 1709) über Villars. Die niederländi- schen Festungen sielen in die Hände der Sieger; doch nahm das Reichsheer, das seit 1707 der Churfürst Georg Lud- wig von Hannover am Oberrheine befehligte, an diesen Sie- gen keinen Antheil. Bei der fortdauernden Verbindung der beiden Wittels- bachischen Fürsten mit Frankreich, sprach der Kaiser Jo- seph, mit Zustimmung des Churfürstencollegiums, die schon

10. Bd. 3 - S. 122

1824 - Frankfurt a. M. Leipzig : Hinrichs
L22 Siebenter Zeitraum. verbinden strebte; so fühlte man doch in Europa, und besonders an dem Hofe zu London zu gut, daß eine solche riesenhafte Macht auf die gesummten europäischen Staatsangelegenheiten nachtheilig einwirken, und das ganze bisherige Gleichgewicht der europäischen Staatskrafte stören müßte. — England trat also zuerst in den, von dem gefangenen Tallard zu London eingeleiteten und abgeschlosse- nen, Friedenspräliminarien (8 Oct. 1711) von der Coalition gegen Frankreich zurück, auf welche der Friede zu Ut- recht (13 Apr. 1^3) zwischen Frankreich und England ab- geschlossen ward. — Dieser Friede sicherte für Philipp 5 den Besitz Spaniens; doch sollten Spanien und Frankreich nie vereinigt werden; Frankreich erkannte die Nachfolge des Hauses Hannover in England an; England erhielt Gibraltar, Minorca und Neuschottland; für Savoyen ward Sicilien, der königliche Titel, und die Anwartschaft der Nach- folge in Spanien nach Aussterben des Hauses Anjou be- stimmt. Die Klugheit des Londner Ministeriums theilte die schönen Lander Spaniens, um weder das Haus Bour- von in Spanien, noch das Haus Oestreich in Teutschland übermächtig werden zu lassen. Denn für Oestreich be- stimmte der Vertrag von Utrecht die niederländischen Provinzen (Belgien), Neapel, Mailand und Sardinien. — Oestreich wollte auf diese Bedingungen nicht eingehen, und setzte den Krieg allein gegen Frank- reich fort, fand aber, daß seine Kraft und des teutschen Reiches Hülfsmacht dem nun von seinen Hauptfeinden be- freiten Frankreich nicht gewachsen sey, obgleich die großen Helden, die Ludwigs 14 Namen ehemals furchtbar gemacht hatten, bereits alle abgeschieden waren, bis auf den Frie- densstifter Villars, der mit dem Feldherrn Eugen zu Ra st ad t (6 Marz 1714) den Praliminarvertrag, und zu Baden in der Schweiz (7 Sept. 1714) den Frieden zwi- schen Frankreich, dem Kaiser und dem teutschen Reiche auf die Grundlage des Utrecht er Friedens, doch mit den nähern Bestimmungen vermittelte, daß Frankreich Kehl, Freyburg und Breisach räumte, der Kaiser die Acht gegen Bayern mit) Kölln aufhob, so daß beide Fürsten wieder zu
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